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Ordnungsbehördliche Anzeige von „gefährlichen“ Hunden

gebührenpflichtig

Beschreibung

„Gefährliche“ Hunde sind gem. § 3 LHundG NRW Hunde der Rassen

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten möchte, bedarf vor Erwerb des Hundes einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis (§ 4 LHundG NRW).

 

Erlaubnis für die Haltung eines „gefährlichen“ Hundes:

Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Sie wird dem/der Hundehalter/in nur erteilt, wenn

  • er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • er/sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
  • er/sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • sichergestellt ist, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird
  • eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden abgeschlossen und aufrecht erhalten wird (Versicherungsschein als Nachweis)
  • der Hund fälschungssicher gekennzeichnet (Mikrochip) ist
  • vor der Anschaffung des Hundes nachgewiesen wird, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht.

 

Bitte führen Sie die Erlaubnis stets mit sich. So können Sie bei Bedarf unmittelbar belegen, dass Sie im Besitz der Erlaubnis sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hierfür erfüllt haben.

Eine weitere Aufsichtsperson neben dem/der Hundehalter/in muss ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

 

Besondere Pflichten für den Umgang mit „gefährlichen“ Hunden:

Für „gefährliche“ Hunde besteht außerhalb befriedeten Besitztums eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt z. B. auch für Mehrfamilienhäuser auf deren Zuwegungen, in Fluren, Aufzügen und Treppenhäusern. Die Kombination aus Leine (max. 1,50 m lang) und Halsband bzw. Brustgeschirr muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann.

 

Das gleichzeitige Ausführen von mehreren Hunden, die einer Erlaubnis bedürfen, ist nicht zulässig.

Eine Befreiung von der generellen Leinen- und/oder Maulkorbpflicht kann beim Ordnungsamt unter Vorlage einer Bescheinigung des Veterinäramtes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Im Falle einer Befreiung sind dann für das Ausführen des Hundes die gleichen Pflichten zu berücksichtigen wie beim „großen“ Hund im Sinne des § 11 LHundG.

Die Verpaarung mit „gefährlichen“ Hunden ist verboten.

  • der erforderliche Sachkundenachweis für gefährliche Hunde kann beim Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss in Grevenbroich erbracht werden
  • Nachweis über eine abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden. Die Versicherung ist für den Zeitraum der Hundehaltung aufrecht zu erhalten.
  • Fälschungssichere Kennzeichnung (Mikrochip)
  • Vor der Anschaffung eines gefährlichen Hundes ist durch die Halterin oder den Halter nachzuweisen, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht

Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Sie wird dem/der Hundehalter/in nur erteilt, wenn

  • er/sie das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • er/sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
  • er/sie in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • sichergestellt ist, dass der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird
  • eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und mindestens 250.000 Euro für sonstige Schäden abgeschlossen und aufrecht erhalten wird (Versicherungsschein als Nachweis)
  • der Hund fälschungssicher gekennzeichnet (Mikrochip) ist
  • vor der Anschaffung des Hundes nachgewiesen wird, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung besteht.

Eine weitere Aufsichtsperson neben dem/der Hundehalter/in muss ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen.

Name Typ Kosten Beschreibung
Ausstellung der Erlaubnis zur Haltung von gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW Verwaltungsgebuehr zwischen 30,00 und 100,00 EUR Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand des Einzelfalls.
Hundesteuer für einen Hund Steuer 426,00 EUR
Hundesteuer für zwei Hunde (je Hund) Steuer 554,00 EUR
Hundesteuer für drei und mehr Hunde (je Hund) Steuer 591,00 EUR