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Denkmalschutz

Kurzbeschreibung

Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 8 DSchG NRW).

Mit der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzes, d.h., vor Durchführung von (Bau)Maßnahmen an, in und in der Umgebung von Denkmälern und auch Nutzungsänderungen ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen (§ 9 DSchG NRW).

Beschreibung

Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf:

- wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will

- in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird

- oder bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

Beseitigung bedeutet jede Form der Vernichtung des Denkmals wie z. B. Abbruch, Abschlagen, Abtragen, Zerlegen.

Veränderung ist jeder Eingriff, der den bestehenden Zustand – auch den nicht historisch originalen – ändert, wie z. B. Teilabbruch, Erneuerung der Fenster, Maßnahmen an der Fassade oder Änderung des Grundrisses, Aufbringung neuen Putzes oder Anstriches, Instandsetzungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen (neue Heizung, neues Bad, neuer Fußboden, neue Dacheindeckung).

Dies betrifft alle entsprechenden Maßnahmen im Objekt als auch an der Außenfassade, da nicht nur das äußere Erscheinungsbild denkmalgeschützt ist.     

Die bisherige Nutzung wird geändert, wenn z. B. ein Wohngebäude gewerblich genutzt werden soll. Eine Nutzungsänderung liegt auch dann vor, wenn die bisherige Nutzung tatsächlich nicht mehr weitergeführt wird. Geschützt ist das vorhandene Erscheinungsbild des Denkmals u. a. auch vor erheblichen Beeinträchtigungen in der engeren Umgebung.

Der Erlaubnisantrag ist bei der Unteren Denkmalbehörde der jeweiligen Kommune einzureichen, zu der das Denkmal gehört.

Die denkmalpflegerische Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW wird unabhängig der evtl. erforderlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigung durch die Untere Bauaufsicht der Stadt Jüchen erteilt, die durch diese Erlaubnis nicht ersetzt wird.


Für unter Denkmalschutz stehende Objekte besteht zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Vorteile bei der Einkommensteuer zu erlangen.
Zurzeit sind 128 Baudenkmäler und 10 Bodendenkmäler in der Denkmalliste der Stadt Jüchen eingetragen.