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Abgemeldete Kraftfahrzeuge
Beschreibung
Abgemeldete oder betriebsunfähige Fahrzeuge gelten als Gegenstände im Sinne des §32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung und dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Abgemeldete Fahrzeuge auf privaten Grundstücken fallen jedoch nicht in die Zuständigkeit des Bereichs öffentliche Sicherheit und Ordnung. Hier können wir nicht tätig werden.
Bei abgemeldeten Fahrzeugen, die offensichtlich keine Gefährdung für andere darstellen, wird dem letzten Fahrzeughalter eine angemessene Frist gesetzt, das Fahrzeug zu entfernen. Danach wird ein Ordnungsverfahren eingeleitet, mit dem Ziel, das Fahrzeug auf Kosten des letzten Halters entfernen zu lassen.
Wenn die Stadt tätig wird und einen Abschleppdienst bemühen muss, werden nicht nur die Kosten für das Abschleppen und eine eventuelle Entsorgung in Rechnung gestellt, sondern auch eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand. So kommen schnell Beträge zwischen 250 und 500 Euro zusammen.
Außerdem kann ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes eingeleitet werden, das die Festsetzung einer zusätzlichen Geldbuße bis zu 500 Euro ermöglicht.
Fahrzeuge, die z.B. durch Beschädigungen eine Gefahr für andere darstellen, z.B. zersplitterte Scheiben, scharfe Blechkanten u.ä. werden sofort auf Kosten des Halters aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt, unabhängig davon ob sie angemeldet sind oder nicht.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeitenden.
§32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
Zuständige Einrichtungen
- Ordnungsamt Sachgebiet Verkehr
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- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-3216
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E-Mail: markus.erhard@juechen.de
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-3204
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E-Mail: christiane.klose@juechen.de
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