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Anliegerreinigungspflicht - Fragen und Antworten

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Beschreibung

Gibt es ein Gesetz, das mir die Reinigung vorschreibt?

Das Straßenreinigungsgesetz NRW (§ 4 Abs. 1 StrReinG NRW) erlaubt es den Kommunen, die Reinigung auf die Anlieger zu übertragen. Es ist landesweit üblich, dass Kommunen von diesem Recht Gebrauch machen. In Jüchen gilt die Straßenreinigungssatzung.

Wie erfahre ich, ob ich in meiner Straße selber reinigen muss?

Sie können im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsatzung nach Ihrer Straße suchen. Sollte Ihre Straße mit einem "x" gekennzeichnet sein, können Sie jeweil in der Überschrift der Spalte lesen, zur welcher Art der Reinigung Sie verpflichtet sind. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich einfach an das Amt für öffentliche Infrastruktur bei der Stadt Jüchen. 

Ich weiß, ich muss in meiner Straße selber reinigen. Was genau muss ich alles reinigen?

Gehwege und Fahrbahn zu reinigen bedeutet, alle Verunreinigungen von Gehweg und Straße zu entfernen, die die Hygiene oder das Stadtbild beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Bei Gehwegen umfasst das auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Laub muss schnellstmöglich beseitigt werden, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Die Fahrbahn muss bis zur Straßenmitte gereinigt werden, wenn beide Straßenseiten bebaut sind. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenbreite. Gereinigt werden muss jeweils der Abschnitt entlang des eigenen Grundstückes.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße auch die Fahrbahn selber reinigen. Muss ich diese im Winter von Schnee und Eis befreien, also ganz frei machen?

Sie müssen bei Eis- und Schneeglätte an gefährlichen Stellen streuen und Fußgängerüberwege frei halten, das heißt: gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Einmündungen. Zuständig sind Sie jedoch nur bis zur Mitte der Fahrbahn, für die andere Hälfte ist der gegenüber wohnende Anlieger zuständig. Für die ganze Breite der Fahrbahn sind Sie nur dann zuständig, wenn gegenüber kein Anlieger ist. Der Gehweg selbst ist in einer maximalen Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte müssen Sie den Gehweg zusätzlich streuen. Auf Straßen, die keinen Gehweg haben, müssen Sie einen Streifen von maximal 1,50 Metern Breite entlang des Grundstückes freihalten.

Wie oft muss ich reinigen?

Für die Winterreinigung gelten die Zeiten: Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 20 Uhr entstanden sind, müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt werden. Ich weiß, ich muss in meiner Straße selber reinigen.

Aber ich bin durch Alter und/oder Krankheit nicht in der Lage dazu. Was kann ich tun?

Vielleicht sind ihre Nachbarn, Kinder oder Enkel so nett und helfen Ihnen. Sie können mit der Reinigung aber auch ein Unternehmen beauftragen.

Ich weiß, ich muss in meiner Straße selber reinigen, mache es aber - warum auch immer - nicht. Muss ich mit einer Strafe rechnen?

In diesem Fall begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann. Wenn Dritte zu Schaden kommen, zum Beispiel auf Verunreinigungen oder Eisglätte ausrutschen und sich verletzten, müssen sie unter Umständen auch mit Schadensersatzforderungen des Geschädigten rechnen. Rückwärtig grenzt mein Grundstück an eine Straße, in der die Anwohner selber reinigen müssen.

Ich habe allerdings zu dieser Straße keinen direkten Zugang, kein Gartentor etc. Was muss ich tun?

Auch wenn Sie keinen Zugang an dieser Straßenseite haben, sind Sie dennoch Anlieger der Straße und müssen auch dort Ihrer Reinigungs- und Streupflicht nachkommen.

Mein Haus steht in zweiter Reihe, ist also ein Hinterliegergrundstück. Von der Straße aus, in der die Anwohner selber reinigen müssen, habe ich nur einen Zuweg zu meinem Haus. Bin ich für die Reinigung der Straßenfront trotzdem zuständig?

Wird Ihr Hinterliegergrundstück durch eine eigene Wegeparzelle, die ihnen als Teil ihres Grundstückes gehört, erschlossen, müssen Sie die Straßenfront dieser Wegeparzelle je nach der Regelung in dieser Straße wie oben beschrieben reinigen. Sofern der Weg zu Ihrem Haus über das Vorderliegergrundstück durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulast abgesichert ist, müssen Sie nichts tun. Es sei denn, Sie haben mit dem Vorderlieger eine anders lautende private Vereinbarung geschlossen.

Mein Haus wird über einen privaten Stichweg erschlossen. Was muss ich tun?

Grenzt Ihr Haus mit einer Grundstücksseite an eine öffentliche Straße und mit einer anderen Grundstücksseite an den privaten Stichweg, muss die öffentliche Straße je nach der Regelung in dieser Straße wie oben beschrieben gereinigt werden. Liegt Ihr Haus nur an dem privaten Stichweg, empfehlen wir Ihnen und allen anderen Teileigentümern des privaten Stichweges, eine verbindliche Reinigungsregelung für die Straßenreinigung und für den Winterdienst zu treffen. Kommt zum Beispiel ein Ver- oder Entsorgungsfahrzeug unverschuldet zu einem Schaden, haften die Teileigentümer des privaten Stichweges als Gesamtschuldner.

Mein Haus befindet sich auf einem Eckgrundstück, so dass es im Grunde an zwei Straßen liegt. Muss ich in beiden Straßen reinigen?

Ja, wenn beide Straßen unter die Anliegerreinigungspflicht fallen, müssen Sie in der Tat in beiden Straßen reinigen. Die Reinigungspflicht gilt für die ganze Breite ihres Grundstückes. Sollte in einer der beiden Straßen jedoch keine Reinigungspflicht für die Anwohner bestehen, müssen Sie dort auch nicht selbst reinigen.

Womit darf ich bei der Winterwartung streuen?

Im Wesentlichen dürfen Sie nur abstumpfende Mittel - zum Beispiel Sand - verwenden. Salz oder andere auftauende Mitteln sind nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), wenn abstumpfende Mitteln keine ausreichende Wirkung mehr erzielen, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, oder dort, wo ein starkes Gefälle ist.

Straßenreinigungsgesetz NRW (§ 4 Abs. 1 StrReinG NRW) 

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