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Denkmalschutz - Steuerliche Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung
Beschreibung
Für Aufwendungen, die dem Erhalt und der sinnvollen Nutzung von Denkmalen dienen, wird für Denkmaleigentümer die Ausstellung einer steuerlichen Bescheinigung gem. § 36 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW, für Maßnahmen, die im oder am Denkmal durchgeführt werden sollen, in Aussicht gestellt.
Hierfür ist ein gesonderter Antrag nach Abschluss der Maßnahme(n) zu stellen ist. Sie ermöglicht eine erhöhte Abschreibung der denkmalpflegerischen Kosten über mehrere Jahre.
Diese Bescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt und ist gebührenpflichtig (§ 27 Abs. 3 DSchG NRW). Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Das Finanzamt prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder wie Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i. S. des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG oder zu den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten.
Bescheinigt werden können Aufwendungen, die dem Erhalt bzw. der sinnvollen Nutzung eines Denkmals dienen und hierfür erforderlich waren. Dies kann z. B. sein, die Aufarbeitung/Erneuerung oder Anstrich von Fenster/Türen, Maßnahmen an der Fassade, Aufbringung neuen Putzes oder Anstriches, Instandsetzungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen (neue Heizung, neues Bad, neuer Fußboden, neue Dacheindeckung) etc. Dies betrifft alle entsprechenden Maßnahmen im Objekt als auch an der Außenfassade des denkmalgeschützten Gebäudes.
- Denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW für die Maßnahme(n), deren Aufwendungen steuerlich bescheinigt werden sollen
- Originalrechnungen, aus denen ersichtlich ist, für welches Denkmal (Objekt, Gebäudeteil) und welche Maßnahme durchgeführt wurde (Schlussrechnungen; Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung),
- Kassenzettel (müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen)
- Vollmacht bei Vertretung der Eigentümer durch Dritte
Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Denkmal.
Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 36 DSchG NW ist die Abstimmung vor Beginn der Maßnahmen (Erlaubnis gem. § 9 DSchG NRW) mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Jüchen und ggf. unter Beteiligung des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland.
Es wird darauf hingewiesen, dass nur die Kosten der abgestimmten Maßnahmen nach § 36 DSchG NW bescheinigt werden können. Daher bedarf jede Änderung von den abgestimmten und erlaubten Maßnahmen einer erneuten vorherigen denkmalpflegerischen Abstimmung.
Ist eine vorherige denkmalpflegerische Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung gem. § 36 DSchG NW nicht vor, auch wenn die Denkmaleigenschaft nach Abschluss der Maßnahme(n) noch vorhanden ist. Die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung oder einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Name | Typ | Kosten |
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Ausstellung steuerliche Bescheinigung gem. § 36 DSchG NRW | Gebuehr | zwischen 25,00 und 100,00 EUR |
Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr berechnet sich aus der Höhe der bescheinigten Aufwendungen.
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz
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- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-6307
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E-Mail: manuela.jenniches@juechen.de
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