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Baumschutz
Beschreibung
Das Fällen eines Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt und bedarf dementsprechend einer oder unter Umständen auch mehrerer Genehmigungen. Im öffentlichen und privaten Außenbereich kann die Fällung eines Baumes einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen - die Fällung dieser Bäumen unterliegt dem allgemeinen Artenschutz und bedarf einer Genehmigung der Naturschutzbehörde.
Bei anstehenden Rückschnitten von Bäumen, Hecken und Sträuchern ist unbedingt die Nist- und Brutzeit von Vögeln zu beachten, die am 1. März beginnt und bis zum 30. September dauert. In dieser Zeit sind laut Bundesnaturschutzgesetz Fällungen und Schnittmaßnahmen grundsätzlich verboten. Die Vorschriften dienen dem Schutz der Tiere, insbesondere der Vögel, die beim Nestbau sowie beim Brutgeschehen nicht gestört werden dürfen.
1. März bis zum 30. September
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Stadtentwicklung Sachgebiet Strukturwandel
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- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-6109
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E-Mail: lisa.merk@juechen.de
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