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Wohnungsbindung
Kurzbeschreibung
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich.
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist ab dem Tag der Ausstellung für ein Jahr in Nordrhein-Westfalen gültig. Er enthält unter anderem Angaben über die Anzahl der Haushaltsangehörigen, die Größe der Wohnung, die angemietet werden darf (Zimmer und Wohnfläche) und den zugehörigen Personenkreis. Die vorgenannten Angaben im WBS sind für das neubegründete Mietverhältnis bindend. Etwaige Änderungen der im WBS genannten Angaben haben eine erneute Beantragung zur Folge.
Der WBS kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, erfüllt werden.
Sollte ein Verzug in ein anderes Bundesland geplant sein, ist der WBS bei der künftigen Stadt / Gemeinde zu beantragen.
Für weitergehende Informationen und zur Antragstellung eines Wohnberechtigungsscheines wenden Sie sich bitte an das Sozialamt.
Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:
Mo-Mi 8:30 bis 12:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:30 bis 12 Uhr
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Zuständige Einrichtungen
- Sozialamt Sachgebiet Asyl, BuT, Wohnungsbindung
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- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-5008
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E-Mail: alina.peters@juechen.de
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