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Sozialwohnungen
Kurzbeschreibung
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich.
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein zeigt der Vermieterin oder dem Vermieter unter anderem an, ob die Wohnungssuchenden mit ihren in der Bescheinigung aufgeführten Haushaltsangehörigen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen und welche Wohnung der Größe nach bezogen werden darf.
Eine Sozialwohnung darf daher nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, erfüllt werden.
Für weitergehende Informationen und zur Antragstellung eines Wohnberechtigungsscheines wenden Sie sich bitte an das Sozialamt.
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Zuständige Einrichtungen
- Sozialamt
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- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-5008
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E-Mail: alina.peters@juechen.de
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