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Vergnügungssteuer

Kurzbeschreibung

Der Vergnügungssteuer unterliegen die im Stadtgebiet stattfindenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sowie das Halten von Geldspiel-, und Unterhaltungsapparaten in Spielhallen und Gaststätten oder ähnlichen Räumen.

Beschreibung

Tanzveranstaltungen:

Bei Tanzveranstaltungen bemisst sich die Vergnügungssteuer pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche. Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene 10m² Veranstaltungsfläche 1,20 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,70 Euro je Veranstaltungstag und angefangene 10m² Veranstaltungsfläche.

Spielautomaten:

Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsautomaten) werden nach deren Anzahl versteuert. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  •         in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen:   49,00 €
  •         in Gastwirtschaften und sonstigen Orten:        49,00 €


Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (sogenannter Kasseninhalt aus dem Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge - Spieleinsätze - abzüglich der ausgezahlten Gewinne) zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag) und abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
 

    in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen:   17% des Einspielergebnisses

    in Gastwirtschaften und sonstigen Orten:       17% des Einspielergebnisses


Dart, Billard und Kicker gelten als Sportgeräte und unterliegen somit nicht der Vergnügungssteuerpflicht.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen