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Märkte, Messen und Ausstellungen

Beschreibung

Gemäß § 69 Gewerbeordnung werden Märkte (Jahrmärkte, Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmärkte), Messen und Ausstellungen auf Antrag des Veranstalters festgesetzt, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Veranstaltung erfüllt sind (wird im Merkblatt / Hinweise ausgeführt). In der Regel sind für die Festsetzung einer solchen Veranstaltung mindestens zwölf teilnehmende Händler erforderlich.
 
Häufig festgesetzte Märkte sind insbesondere Trödelmärkte, Antikmärkte, Kunst- und Handwerkermärkte und auch die alljährlichen Weihnachtsmärkte.
Bei Veranstaltungen, die auf öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Fußgängerzone etc.) stattfinden, ist neben der Festsetzung auch eine Sondernutzungserlaubnis beim Ordnungsamt zu beantragen.
 
Anträge auf Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen sollen spätestens 4 - 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden.

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