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Gehörlosenhilfe

Beschreibung

Die Hilfe für Gehörlose kann für gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit gewährt werden.

Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Sozialamt der Stadt Jüchen gerne zur Verfügung.

Zuständige Einrichtungen