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Hilfe zum Lebensunterhalt

Kurzbeschreibung

Bei der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“: Anspruch darauf hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer (zum Beispiel Eltern oder Kinder) bestreiten kann.

Während die Leistungen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ dauerhaft gezahlt werden, ist das bei der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nur vorübergehend der Fall. Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ richtet sich zum Beispiel an Menschen, die nur eine bestimmte Zeit erwerbsunfähig sind oder die voraussichtlich länger als sechs Monate stationär untergebracht sind.

Beschreibung

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und nicht, beziehungsweise nicht mehr erwerbsfähig sind sowie:

  • weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld),
  • noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

  • Zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
  • ihren Lebensunterhalt trotz Einkommens (insbesondere Kindergeld und Unterhaltsansprüchen) nicht sicherstellen können.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalisierten Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege.
    Wenn Eltern oder ein Elternteil mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einer Wohnung zusammenleben, wird für jedes Familienmitglied ein eigener Regelbedarf festgesetzt. Die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes betragen seit dem 01.01.2024:
      • Alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte: 563,00 Euro
      • Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenleben sowie Menschen mit Behinderungen, die in der sogenannten besonderen Wohnform leben: 506,00 Euro
      • erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben: 451,00 Euro 
      • Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren: 471,00 Euro
      • Kinder im Alter von 6 bis unter 13 Jahren: 390,00 Euro 
      • Kinder bis 5 Jahre: 357,00 Euro
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche (siehe Dienstleistung "Bildung und Teilhabe")
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe Ihrer tatsächlichen Miet- und Heizkosten 
  • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
      • Vermeidung von Wohnungslosigkeit
      • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
      • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge
  • Zusätzlich zu Ihrem Regelbedarf können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten.
    Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:
      • Ihr Renteneintrittsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) erfüllen,
      • Ihr Renteneintrittsalter zwar noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind,
      • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
      • alleinerziehend sind,
      • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten oder
      • wegen einer schweren Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt (insbesondere Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen und Renteneinkünfte).

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • kleinere Barbeträge 
  • ein angemessenes und selbstgenutztes Hausgrundstück

Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

 

Bitte kontaktieren Sie zu weiteren Informationen und zur Antragsstellung das Sozialamt. Einen Online-Antrag finden Sie unter der Dienstleistung Sozialhilfe

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