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Hilfe bei Mietrückständen

Beschreibung

Mietschulden können nach § 36 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bzw. § 22 Abs. 9 Sozialgesetzbuch II (SGB II) übernommen werden, wenn hierdurch bei drohender Wohnungslosigkeit eine Zwangsräumung vermieden werden kann und Sie aufgrund Ihres Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sind, die Schulden zu begleichen. Die Unterstützung kann in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe gewährt werden.

Die Kosten der Unterkunft müssen sozialhilferechtlich angemessen und die Unterkunft bei einer eventuellen Schuldenübernahme auf Dauer gesichert sein. Weiterhin muss eine Schuldenübernahme gerechtfertigt sein. Bei der Prüfung sind daher auch die Ursachen der Mietschulden wie z.B. missbräuchliches Verhalten, Rückstandshöhe, persönliche Besonderheiten der im Haushalt lebenden Menschen, ein erkennbarer Selbsthilfewillen und das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten zu berücksichtigen. Eine Rechtfertigung zur Mietschuldenübernahme kann fehlen, wenn erneut Rückstände durch wiederholtes unwirtschaftliches Verhalten entstanden sind, wenn ein fehlender Selbsthilfewillen, etwa bei Nichtannahme von Hilfsangeboten der Schuldnerberatung, erkennbar ist oder wenn trotz ausreichenden Einkommens Mietrückstände gezielt herbeigeführt wurden.

Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann der Vermieter aussprechen, wenn der Mieter zwei aufeinanderfolgende Mieten nicht gezahlt hat oder, wenn er über Monate hinweg nur einen geringen Teil der Miete zahlte und sich deswegen ein Rückstand von mehr als 2 Monatsmieten inkl. Nebenkosten angesammelt hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Die Kündigungen sind heilbar, wenn die Schulden ausgeglichen werden oder eine öffentliche Stelle sich hierfür bereit erklärt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB); dies ist aber nur bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage möglich.

Unter bestimmten Umständen ist eine Heilung der Räumungsklage unmöglich. Dann ist eine Schuldenübernahme nur zulässig, wenn der Vermieter schriftlich bestätigt, dass dieser bei Ausgleich der Rückstände auf eine Räumungsvollstreckung verzichtet, die fristlose Kündigung zurücknimmt und das Mietverhältnis fortsetzt.

 

Für weitergehende Informationen und zur Überprüfung möglicher Ansprüche wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Stadt Jüchen.

Sofern Sie Empfänger von Bürgergeld nach dem SGB II sind, wenden Sie sich direkt an das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss.

  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
  • Kopie des Personalausweises
  • aktuelle Forderungsaufstelllung/Mietkontoauszug
  • Mahnung/Kündigung/Räumungsklage
  • Mietvertrag/ggfls. Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebenden Personen aus den letzten 3 Monaten (z.B. Lohnabrechnungen, Jobcenter-Bescheide, Einkommen der Kinder)
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (z.B. Telefonkosten, Versicherungen, Busticket)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Ggf. Nachweise von Schuldverpflichtungen (z.B. Ratenzahlungen oder Kreditverträge)
  • Ggf. Ablehung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieter:in /Bank
  • Ggf. Aufenthaltsgenehmigung
  • Ggf. weitere Nachweise

Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:

Mo-Mi 8:30 bis 12:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:30 bis 12 Uhr

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen