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Nachbeurkundung

gebührenpflichtig

Kurzbeschreibung

Bei Geburt, Eheschließung oder Sterbefall im Ausland, kann die Nachbeurkundung beantragt werden.

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt in Deutschland, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte. 

Beschreibung

Eheschließung:

Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der Eintrag in das deutsche Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil das hiesige Standesamt eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Das Standesamt prüft die Wirksamkeit der Eheschließung nach deutschem Recht und nach den  jeweiligen ausländischen Rechten. Es wird weiterhin geprüft, ob in der Heiratsurkunde vermerkte Namenserklärungen wirksam sind, ggf. werden Namenserklärungen aufgenommen.

Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Eheschließungen in ausländischen Konsulaten in Deutschland, wenn keiner der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist

 

Geburt:

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. 

Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

Voraussetzungen:

  • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
  • Antragsberechtigte sind
    • die einzutragende Person selbst
    • deren Eltern
    • deren Kinder
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
  • Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland

 

Sterbefall: 

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland stirbt, so kann der Todesfall in Deutschland nachbeurkundet werden, um eine deutsche Sterbeurkunde zu erhalten. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung eines Sterbefalles besteht nicht.

 

Bitte vereinbaren Sie einen Termin im Standesamt. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen