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Veranstaltungen

Beschreibung

Die Planung und Organisation von öffentlichen Veranstaltungen wie z. B. Straßen-, Sommer- und Vereinsfesten, Karnevalsveranstaltungen, Scheunenfeten oder Sportveranstaltungen erfordert sorgfältige Vorbereitung.

Hier sind einige Tipps für die Antragstellung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner.

Es ist wichtig, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und Regeln zu beachten, um eine reibungslose Veranstaltungsdurchführung sicherzustellen.

 

1. Baurechtliche Genehmigung

Für Veranstaltungen in Scheunen oder Hallen kann eine baurechtliche Erlaubnis (Nutzungsänderungsgenehmigung) erforderlich sein.

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2. Veranstaltungsgenehmigung

Für Veranstaltungen können zusätzliche Erlaubnisse nötig sein. Um den Antragsaufwand zu minimieren, wird für jede Form einer öffentlichen Veranstaltung das Formular Antrag auf (Groß-) Veranstaltungen gefordert. Ausgehend von dem Antrag wird je nach Veranstaltung eine entsprechende Genehmigung erteilt.

Das Onlineformular finden Sie rechts unter "Onlinedienstleistungen" 

 

2.1 Abgabe von alkoholischen Getränken / einmalige Ausschankgenehmigung

Für den Verkauf von alkoholischen Getränken bei der Veranstaltung wird eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz, eine sogenannte Ausschankgenehmigung, benötigt. Diese erlaubt den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte unter erleichterten Bedingungen. Wenn Sie die Getränke selbst verkaufen, erhalten Sie diese Erlaubnis automatisch. Falls jemand anders den Ausschank übernimmt, muss eine separate Genehmigung beantragt werden. Der Antrag muss mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

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2.2 Ausnahmegenehmigung Nachtruhe und Tonwiedergabe 

Für Veranstaltungen, die während der gesetzlichen Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr stattfinden oder bei denen Musik auf öffentlichen Flächen abgespielt wird, ist eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutz erforderlich.

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Hinweis für Schützenfeste:

Für die Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz bestehen für Schützenfeste besondere Regelungen nach dem Freizeitlärmerlass.

 

2.3 Verkehrsregelung

Der Veranstalter muss möglicherweise ein Verkehrsregelungskonzept vorlegen, um Verkehrsprobleme zu vermeiden. Sofern für die Veranstaltung notwendig, können über die Verkehrslenkung Halteverbote, Sperrungen, Umleitungen o.Ä. beantragt werden. Bei Rückfragen können Sie sich hier informieren.

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2.4 Nutzung einer Fläche

Für die Nutzung einer öffentlichen oder städtischen Fläche benötigen Sie eine separate Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis). Sofern eine öffentliche Privatfläche genutzt wird, muss ein Pachtvertrag mit den Liegenschaften abgeschlossen werden. Die Benutzung von städtischen Sporthallen oder anderen Räumlichkeiten muss beim Amt für Schule, Kultur und Sport beantragt werden.

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2.5 Aufstellen eines Zeltes

Für das Aufstellen eines Zeltes bei einer öffentlichen Veranstaltung muss eine Zeltgenehmigung beantragt werden. Hierfür werden Gebühren erhoben, die sich nach der Größe des Zeltes und der Standdauer berechnen.

Nach Aufbau des Zeltes findet eine Abnahme durch das Amt für Bauaufsicht statt.

Das Onlineformular finden Sie rechts unter "Onlinedienstleistungen" 

 

2.6 Nutzung Kanal

Für die Nutzung des öffentlichen Kanals durch z.B. das Einleiten von Spülwasser oder einem Toilettenwagen ist beim Amt für öffentliche Infrastruktur eine temporäre Einleitgenehmigung zu beantragen. Die Genehmigung ist kostenfrei, jedoch wird die Einleitung in den Kanal vor Ort überprüft.

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3. Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind anzeigepflichtig. Sie stellen eine Ausnahmeregelung zum generellen Verbot von Feuern im Freien dar. Auf Antrag kann gestattet werden, ein Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege auszurichten. Für die Antragstellung ist eine volljährige verantwortliche Aufsichtsperson formell anzuzeigen.
Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel. Es dürfen nur unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Zu naheliegenden Gebäuden und leicht entzündlichen Stoffen ist der nötige Sicherheitsabstand einzuhalten. Diesen definiert die Kommune. Außerdem muss eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgeschlossen werden.

Das Onlineformular finden Sie rechts unter "Onlinedienstleistungen" 

 

4. Feuerwerk

Ein privat ausgerichtetes Feuerwerk, welches nicht an Silvester stattfindet, muss ebenfalls angezeigt werden.

Hierzu benötigt das Ordnungsamt folgende Informationen von der antragsstellenden Person:

- Anlass des Feuerwerks

- Datum, Uhrzeit und Dauer

- Örtlichkeit mit Kartenauszug

- Sofern vorhanden eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz

Für Erlaubnisinhaber 24 €, für Antragsteller ohne Erlaubnis 120 €

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Hinweise für Schützenfest:

Das Böllern anlässlich einer traditionellen Veranstaltung zur Brauchtumspflege (Schützenfest) bedarf einer Anzeigebestätigung vom Ordnungsamt. Der Antrag kann formlos per E-Mail geschickt werden und muss einen Verantwortlichen/ sachkundige Person sowie die Zeiträume und Anzahl der Böllerschüsse beinhalten.

 

 

Bei Veranstaltungen mit Lebensmittelabgabe beachten Sie bitte die Hinweise des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts des Rhein Kreis Neuss.