BIS: Suche und Detail

Luftbildauswertung und Kampfmittelüberprüfung

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Vor dem Beginn einer Baumaßnahme, sofern im Bauantrag darauf hingewiesen wird, muss für das entsprechende Grundstück eine Kampfmittelfreiheit garantiert werden können. Dies ist nur über die örtliche Ordnungsbehörde möglich.

Orten und Beseitigen von Kampfmitteln (Blindgängern)

Die Stadt Jüchen ist als Ordnungsbehörde für die Gefahrenerforschungsmaßnahme verantwortlich. Für Grundstücke, bei denen aufgrund von Luftbildauswertungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Bombenblindgänger im Boden befinden, wird durch das Ordnungsamt eine Überprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) veranlasst. Sollten dabei Blindgänger gefunden werden, organisiert die Ordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, wie Räumung, Evakuierung usw.

Verantwortliche Behörde der Bezirksregierung Düsseldorf für die Luftbildauswertungen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst. Dieser kann nur durch das Ordnungsamt beauftragt werden. Für einen Antrag auf Luftbildauswertung nutzen Sie bitte das entsprechende Formular.

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Ordnungsbehördengesetz NRW

Technische Verwaltungsvorschrift 

Runderlass des Innenministeriums 75-54.01 (Kostenerlass)

  • Antragsformular
  • Betretungserlaubnis
  • Erklärung über Leitungsfreiheit (siehe Downloads)
  • Bei Überprüfung einer Fläche oder eines konkreten Verdachts eine Karte mit Kennzeichnung der Fläche
  • Bei einer (ehemaligen) Bundesliegenschaft: Verwaltungsvereinbarung
  • Sicherheits- und Gesundheitsplan bei kontaminierten Flächen
  • Ggfs. Kostenübernahmeerklärung bei Mehrkosten

Das Ordnungsamt dient als Vermittler zwischen dem Antragsteller und dem Kampfmittelbeseitigungsdienst. Planen Sie für die Kampfmittelüberprüfung ausreichend Zeit vor Beginn der Baumaßnahme ein, da der Vorgang bis zur abschließenden Kampfmittelfreiheit je nach Ergebnissen der Auswertungen und erforderlichen Maßnahmen mehrere Wochen dauern kann.

Gebühren für die Sondierung und evtl. Entschärfung/ordnungsbehördliche Maßnahmen werden nicht erhoben.

Die bodenvorbereitenden Arbeiten sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten durchzuführen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen