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Richtlinien zur Pflege und Unterhaltung von Grabstätten

Kurzbeschreibung

Was ist bei der Pflege und Unterhaltung von Grabstätten zu beachten?

Beschreibung

Den Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, Bäume und Gehölze außerhalb ihrer Grabstätte zu pflanzen, zu entfernen oder zurückzuschneiden.

Alle Grabstätten müssen im oben genannten Rahmen hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden.

Die Gestaltung der Gräber ist der Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und Pflege übernehmen.

Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

Hinweis:

Unzulässig ist:

  • das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen oder Sträuchern
  • das Aufstellen von Pflanzen und Bäumen aus Kunststoff
  • das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
  • das Aufstellen einer Bank oder einer sonstigen Sitzgelegenheit
  • die Bepflanzung darf   eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten

Friedhofssatzung der Stadt Jüchen 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen