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Gehörlosenhilfe
Beschreibung
Die Hilfe für Gehörlose kann für gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit gewährt werden.
Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Sozialamt der Stadt Jüchen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:
Mo-Mi 8:30 bis 12:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:30 bis 12 Uhr