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Übernahme von Bestattungskosten
Beschreibung
Die Kosten einer Beerdigung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen (Bestattungsgesetz NRW). Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt.
Der Antrag muss bei der Gemeinde gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Gemeinde am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Freunde oder Nachbarn, die eine Beerdigung beauftragen, haben in der Regel keinen Anspruch.
Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen muss vorrangig eingesetzt werden.
Gem. § 74 SGB XII können Bestattungskosten ganz oder teilweise aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn der bestattungspflichtigen Person, oder den bestattungspflichtigen Personen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann.
Vorrangig ist der Nachlass für die Bestattungskosten einzusetzen, soweit ein Nachlass vorhanden ist.
Eine Kostenübernahme erfolgt nur in angemessener Höhe der Bestattungskosten.
§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Friedhofssatzung der Stadt Jüchen
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
- Bestattungsauftrag, Rechnung des Bestatters oder Gebührenbescheid des Ordnungsamtes
- Gebührenbescheid des Garten- und Friedhofsamtes
- Testament oder Erbvertrag; Erbschein (falls notwendig und erteilt)
- Sterbeurkunde
- Verzeichnis des Nachlasses mit Nachweisen, insbesondere Sparbücher, Girokontenauszüge des Verstorbenen der letzten drei Monate, Lebensversicherungen oder Sterbeversicherungen, Bestattungsvorsorgeverträge, Nachweis über Sterbegelder von Arbeitgebern und Vereinen
- Nachweise über Einkommen und Vermögen des Antragstellers inklusive Gehaltsabrechnungen und Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweise über Belastungen, insbesondere Miete, Versicherungen, Werbungskosten, Kreditverpflichtungen
- Information zu Angehörigen des Verstorbenen
Im Einzelfall können weitere Dokumente benötigt werden.
Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:
Mo-Mi 8:30 bis 12:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:30 bis 12 Uhr
Zuständige Einrichtungen
- Sozialamt Sachgebiet Asyl, BuT, Wohnungsbindung
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- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-5003
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E-Mail: victoria.langenberg@juechen.de
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