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Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung

gebührenfrei

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses von Standesbeamtinnen und Standesbeamten in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren öffentlich beurkundet werden.

Beschreibung

Sind zwei Elternteile bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft durch die Erklärung des Vaters anerkannt werden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann schon vor der Geburt erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mutter.

Eine Mutterschaftsanerkennung und deren Beurkundung kann erforderlich werden, wenn eine der beiden Personen eine fremde Staatsangehörigkeit hat und das Heimatrecht des Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes erhält die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht.
Nicht miteinander verheiratete Eltern geben durch die Sorgeerklärungen an, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen. Voraussetzung hierfür ist häufig die Erklärung zur Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet, so gilt dieser grundsätzlich kraft Gesetz zunächst als Vater des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters dennoch möglich, die Wirksamkeit tritt aber frühestens mit Rechtskraft der Ehescheidung von der Kindesmutter und deren Ehemann ein. Ggf. kann in diesen Fällen auch eine Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht erforderlich werden.

Vaterschaftsanerkennung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann beim Standesamt der Stadt Jüchen, beim Jugendamt des Rhein-Kreis Neuss oder bei einem Notar beurkundet werden.
Sofern Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Sorgeerklärung abgeben möchten, wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss. Dort kann Ihnen bei beiden Anliegen weitergeholfen werden und Sie ersparen sich weitere Behördengänge, denn die Abgabe einer Sorgeerklärung ist beim Standesamt der Stadt Jüchen nicht möglich.
Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Mutterschaftsanerkennung

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch das Standesamt der Stadt Jüchen, durch das Jugendamt des Rhein-Kreis Neuss oder durch einen Notar beurkundet werden. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

 

Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Standesamt Jüchen.

  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte) der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Evtl. Geburtsurkunde des Kindes
  • Falls die Mutter des Kindes geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk als Nachweis über die aktuelle Namensführung
  • Falls der Vater verheiratet, geschieden oder verwitwet ist, wird zusätzlich eine Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift seines Eheregisters (zum Nachweis seiner aktuellen Namensführung) benötigt.
  • Ausländische Eltern: Urkunden mit deutscher Übersetzung und evtl. Hinzuziehung eines vereidigten Übersetzers oder Dolmetschers
  • Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen