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Hundesteuer
Kurzbeschreibung
Wer einen Hund hält, muss diesen innerhalb weniger Wochen nach Kauf bzw. Geburt des Hundes oder nach einem Wohnortwechsel bei der örtlichen Finanzverwaltung anmelden. Handelt es sich bei dem Hund um eine als gefährlich eingestufte Rasse, muss dieser in einigen Bundesländern zusätzlich beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Nach Anmeldung des Hundes erhält die Besitzerin oder der Besitzer eine Hundesteuermarke. Hat der Hund das Alter von 15 Monaten erreicht, kann der Halter die Befreiung vom Leinenzwang beim örtlichen Ordnungsamt beantragen. Zieht die Halterin oder der Halter mit dem Hund um, verstirbt oder entläuft der Hund bzw. gibt die Halterin oder der Halter den Hund an eine neue Besitzerin oder einen neuen Besitzer ab, muss auch dies der Finanzverwaltung gemeldet werden.
Beschreibung
Hundesteuer
Jeder Hundehalter/jede Hundehalterin, der/die seinen/ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Jüchen hat, ist steuerpflichtig.
Anmeldung der Hundesteuer
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Bitte beachten Sie auch, dass Hunde mit einer Größe über 40 cm und/oder einem Gewicht von 20 kg ebenfalls ordnungsbehördlich angemeldet werden müssen. Siehe verwandte Dienstleistungen.
Bei Hundehaltern, die einen Hund pflegen oder verwahren, beginnt die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Hundesatzung der Stadt Jüchen mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.
Abmeldung der Hundesteuer
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Jüchen endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)
Hundesteuersatzung der Stadt Jüchen
Hundesteuer
Hunde, die nicht als große Hunde gemäß § 11 LHundG NRW gelten, sind nur fälschnungssicher mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Zur eindeutigen Identifikation ist die Mikrochipnummer bei der Hundesteuer An- und Abmeldung mitzuteilen.
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Ordnungsbehördliche Anzeige eines Hundes nach § 11 LHundG NRW | Verwaltungsgebuehr | 25,00 EUR | |
An- und Abmeldung eines Hundes für die Hundesteuer | $kosten.typ | kostenfrei | Die An- und Abmeldung eines Hundes zur Hundesteuer ist kostenfrei. Die Hundesteuer wird in Form eines Hundesteuerbescheides festgesetzt und wird Ihnen postalisch zugesendet. DIe Höhe und Fälligkeiten der zu zahlenden Hundesteuer entnehmen Sie dann bitte Ihrem Bescheid. |
Hundesteuer für einen Hund | Steuer | 87,00 EUR | |
Hundesteuer für zwei Hunde (je Hund) | Steuer | 99,00 EUR | |
Hundesteuer für drei und mehr Hunde (je Hund) | Steuer | 112,00 EUR |
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- Amt für Finanzen Sachgebiet Haushaltsausführung und Steuern
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- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
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- Telefon:
02165 915-2029 - E-Mail:
steuerbuero@juechen.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-2021
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E-Mail: rebecca.ney@juechen.de
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-2023
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E-Mail: joerg.sponholz@juechen.de
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