BIS: Suche und Detail

Anmeldung der Eheschließung

Kurzbeschreibung

Die Anmeldung muss persönlich beim Standesamt erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Das Paar meldet die beabsichtigte Eheschließung persönlich an. Ist einer der Beteiligten verhindert, muss er eine schriftliche Beitrittserklärung der/des Partnerin/Partners mitbringen.

Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehreren Wohnsitzen kann sich das Paar das Standesamt aussuchen.

Die Angaben und vorzulegenden Nachweise dienen der Prüfung der Ehefähigkeit der Partner und der Ermittlung etwaiger Eheverbote.

Zwischen der Anmeldung und der Eheschließung dürfen nicht mehr als sechs Monate vergehen, da sonst eine erneute Prüfung der Voraussetzungen und eine neue Anmeldung erfolgen muss.

Zur weiteren Besprechung und Prüfung können Sie gerne einen Termin im Standesamt vereinbaren. 

  • Bescheinigung des Meldeamtes
  • beglaubigte(r) Abschrift/Auszug aus dem Geburtenregister (nicht älter als sechs Monate)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass 

Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösung
  • Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist.

Bitte bringen Sie hierzu mit: alle Heiratsurkunden, alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) und jeweils eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

  • Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben benötigen Sie zusätzlich die Geburtsurkunden der Kinder

Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:

  • gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
  • Geburtsurkunde in internationaler Form oder mit Übersetzung. Für einige Staaten sind weitere Beglaubigungsvermerke in Form von Apostillen oder Legalisationen erforderlich, bitte erkundigen Sie sich zuvor bei Ihrem Standesamt.
  • Ehefähigkeitszeugnis
  • Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter. Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen. weitere Unterlagen: Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

 

 

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Außerhalb der Öffnungszeiten vergeben wir Termine nur nach Vereinbarung. 

Eine Eheschließung kann von volljährigen Personen angemeldet werden. 

Die Ehe kann erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.

Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.

Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden.

Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Die Anmeldung der Eheschließung müssen Sie nach vorheriger Terminabsprache persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt vornehmen. Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobte/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen. Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners. Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen