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Sterbefall

Kurzbeschreibung

Beurkundung des Todes von Personen, die in Jüchen gestorben sind (unabhängig vom Wohnort des Verstorbenen).

Beschreibung

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat.

Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.

Bei einer unnatürlichen bzw. ungeklärter Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.

In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
  • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
  • jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat

Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin beim Standesamt. 

  • Personalausweis oder Reisepass der mündlich anzeigenden Person
  • schriftliche Anzeige des Trägers der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
  • ärztliche Todesbescheinigung (Nichtvertraulicher und Vertraulicher Teil)
  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis der Identität (bei Ausländern) und des letzten Wohnsitzes). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine Meldebestätigung genügt nicht.
  • falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
    • falls die Geburt und eine evtl. Eheschließung der verstorbenen Person bei einem anderen Standesamt beurkundet worden sind: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person
    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
    • wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers vorzulegen.

Sofern ein Bestattungsunternehmen mit dem Todesfall beauftragt ist, bringt der Bestatter diese Unterlagen ins Standesamt.

Bis zum dritten auf den Tod folgenden Werktag.

Hinweis: Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag.

Die Bearbeitungszeit hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab und kann nur vom zuständigen Standesamt eingeschätzt werden.

Die Anzeige eines Sterbefalls und die Beurkundung im Sterberegister ist grundsätzlich gebührenfrei.

Hinweis: Bei ledigen Verstorbenen werden, zusätzlich zur Sterbeurkunde für die Bestattung, zwei gebührenfreie Urkunden für die Sozialversicherungen erstellt. Bei verheirateten Verstorbenen werden, zusätzlich zur Sterbeurkunde für die Bestattung, drei Urkunden gebührenfrei erstellt.  Weitere Urkunden für private Zwecke können gegen Gebühr in gewünschter Anzahl ausgestellt werden. Die Gebühr variiert je nach Standesamt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen