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Straßenreinigungsgebühren

Kurzbeschreibung

Das Straßenreinigungsgesetz NRW (§ 4 Abs. 1 StrReinG NRW) erlaubt es den Kommunen, die Reinigung auf die Anlieger zu übertragen. Es ist landesweit üblich, dass Kommunen von diesem Recht Gebrauch machen.

In Jüchen gilt die Straßenreinigungssatzung.

Beschreibung

Die Straßenreinigungsgebühren werden differenziert in eine Gebühr für die Straßenreinigung und den Winterdienst erhoben. Die Gebühr für den wiederum unterteilt sich in eine Gebühr für die Straßen der Streustufe 1 bzw. 2.

Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die Frontmeterlänge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt.

Straßenreinigungsgesetz NRW

Straßenreinigungssatzung der Stadt Jüchen 

Zuständige Einrichtungen