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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Beschreibung

Als Geflüchtete oder Geflüchteter, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Krankheit und sonstigen Leistungen.

Die Grundleistungen decken den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche unter anderem Leistungen für Verkehr, Freizeit und Kultur sowie andere Waren und Dienstleistungen umfassen. 

Die sonstigen Leistungen richten sich insbesondere nach dem individuellen Einzelfall. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe. Auch Leistungen zur Erfüllung von verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten, insbesondere im Rahmen der Passbeschaffung oder des Asylverfahrens, können über die sonstigen Leistungen abgedeckt werden.

Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.

Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Stand Ihres Asylverfahrens, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe unterscheiden. Die Auszahlung ist als Sach- oder Geldleistung sowie in Form von Wertgutscheinen möglich.

Kosten der Unterkunft und Heizung werden bei der Berechnung Ihres Anspruches im Regelfall durch den zuständigen Träger berücksichtigt. Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind sowohl nach dem Alter, als auch nach der Wohnsituation gestaffelt.

Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder bei Erlöschen der Leistungsvoraussetzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, zum Beispiel bei Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 

Für weitergehende Informationen und zur Prüfung Ihres Antrages wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Stadt Jüchen.

Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:

Mo-Mi 8:30 bis 12:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:30 bis 12 Uhr

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen