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Hilfe zur Pflege
Beschreibung
Hilfe zur Pflege wird gewährt,
- wenn finanzielle Leistungen von anderen, zum Beispiel aus der Pflegeversicherung, nicht ausreichen oder
wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen und - wenn die erforderlichen Hilfen nicht vom eigenen Einkommen oder Vermögen bezahlt werden können.
Die Leistung kann beantragt werden für:
- Ambulante Hilfe im häuslichen Bereich
- Kurzzeitpflege
- Vollstationäre Pflege
Die Zuständigkeit bei der ambulanten Pflege richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt. Für die Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
Die Anträge für Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege werden vom Fachbereich Soziale Sicherung, Integration und Inklusion aufgenommen und zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an das Sozialamt des Rhein-Kreis Neuss weitergeleitet.
Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist oder eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat, sollte zunächst dort klären, welche Leistungen in welcher Höhe für die erforderliche Hilfe gezahlt werden. Wenn diese Leistungen nicht ausreichen, kann finanzielle Hilfe zur Pflege beantragt werden.
Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:
Mo-Mi 8:30 bis 12:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:30 bis 12 Uhr
Zuständige Einrichtungen
- Sozialamt Sachgebiet Sozialhilfe SGB XII und Wohngeld
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- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-5005
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E-Mail: daniela.schoenen@juechen.de
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