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Hilfe zur Pflege

Beschreibung

Hilfe zur Pflege wird gewährt,

  • wenn finanzielle Leistungen von anderen, zum Beispiel aus der Pflegeversicherung, nicht ausreichen oder
    wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen und
  • wenn die erforderlichen Hilfen nicht vom eigenen Einkommen oder Vermögen bezahlt werden können.

Die Leistung kann beantragt werden für:

  • Ambulante Hilfe im häuslichen Bereich
  • Kurzzeitpflege
  • Vollstationäre Pflege

Die Zuständigkeit bei der ambulanten Pflege richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt. Für die Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.

Die Anträge für Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege werden vom Fachbereich Soziale Sicherung, Integration und Inklusion aufgenommen und zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an das Sozialamt des Rhein-Kreis Neuss weitergeleitet.

Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist oder eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat, sollte zunächst dort klären, welche Leistungen in welcher Höhe für die erforderliche Hilfe gezahlt werden. Wenn diese Leistungen nicht ausreichen, kann finanzielle Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Bitte kontaktieren Sie zu weiteren Informationen und zur Antragsstellung das Sozialamt. Einen Online-Antrag finden Sie unter der Dienstleistung Sozialhilfe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen