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Hilfe zur Pflege

Beschreibung

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können und sie keine oder nicht ausreichende Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen.

Pflegebedürftige wenden sich daher zunächst an die zuständige Pflegekasse, um zu klären, welche Leistungen ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder gar keine Leistungen zustehen, kann Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden.

Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Leistungen der Hilfe zur Pflege.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen nur einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus kann noch ein Familienentlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal 125 Euro monatlich gewährt.

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.

Leistungen können beantragt werden für:

  • Ambulante Hilfe im häuslichen Bereich
  • Kurzzeitpflege
  • Vollstationäre Pflege

Die Zuständigkeit bei der ambulanten Pflege richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt. Für die Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.

Die Anträge für Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege werden vom Fachbereich Soziale Sicherung, Integration und Inklusion aufgenommen und zuständigkeitshalber zur Bearbeitung an das Sozialamt des Rhein-Kreis Neuss weitergeleitet.

Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist oder eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat, sollte zunächst dort klären, welche Leistungen in welcher Höhe für die erforderliche Hilfe gezahlt werden. Wenn diese Leistungen nicht ausreichen, kann finanzielle Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Bitte kontaktieren Sie zu weiteren Informationen und zur Antragsstellung das Sozialamt. 

Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:

Mo-Mi 8:30 bis 12:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:30 bis 12 Uhr

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen