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Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, Feuerwerk und Sprengungen

Kurzbeschreibung

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände außerhalb der Silvesterzeit, sowie die Lagerung ab einer bestimmten Menge bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörden. Hierbei ist zu beachten, dass Pyrotechnik in Kategorien unterteilt wird, welche sich aus der von ihnen ausgehenden Gefährdung und Verwendungszwecke ergeben. Sollen beispielsweise Feuerwerkskörper der Kategorie II zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember abgebrannt werden, egal ob gewerblich oder von einer Privatperson, muss grundsätzlich eine Ausnahme des Abbrennverbots beantragt werden.

Beschreibung

Feuerwerk der Kategorie F2

Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der "Silvesterzeit" (31.12. und 01.01.) verboten.

Wer als Privatperson zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeit, runder Geburtstag) im Zeitraum vom 02.01. bis zum 30.12. ein Feuerwerk der Kategorie F2 abbrennen möchte, benötigt eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Stadt Jüchen ist nur für Feuerwerke zuständig, die im Stadtgebiet Jüchen abgebrannt werden sollen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 umfasst lediglich sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte), jedoch keine Raketen (Höhenfeuerwerk) oder Heuler sowie Knalleffekte (Böller).

Dies dient insbesondere dem Schutz der Bevölkerung, welche außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnet.

Feuerwerk der Kategorie F3 / F4

Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31.12. und 01.01. eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der örtlichen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen. Die Bezirksregierung wird dann als zuständige Fachbehörde vom Ordnungsamt der Stadt Jüchen um eine Stellungnahme zum geplanten Feuerwerk gebeten.

Genehmigung für die Durchführung von feuergefährlicher Handlungen (Pyrotechnik)

Gemäß § 23 Abs. 6 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen nur Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

Sprenganzeige

Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, hat die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder, im nichtgewerblichen Bereich, die nach § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch anzuzeigen, und zwar

1. mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und
2. mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung.

In der Anzeige sind anzugeben

1. Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen, und
2. Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die die Erlaubnis und den Befähigungsschein erteilt haben.

Ihr sind als Unterlagen beizufügen

1. eine Beschreibung, aus der hervorgeht

  1. Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
  2. Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
  3. die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
  4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm, und

2. ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind

  1. die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
  2. die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern.

Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 2 braucht ein Lageplan nicht beigefügt zu werden, wenn in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle von den nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung angegeben ist.

Feuerwerk Kategorie F2

  • Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Nach § 11 Abs. 2 LImschG NRW darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten.
  • Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22:00 Uhr beendet sein.
  • Vom 1. Mai bis 31. Juli muss das Feuerwerk um 23:00 Uhr beendet sein.
  • Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit muss das Feuerwerk um 22:30 Uhr beendet sein.
  • Es muss ein besonderer Anlass für das Feuerwerk vorliegen.
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Anlagen (z. B. Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.
  • Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsfläche nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.
  • Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.

Feuerwerk Kategorie F3 / F4

Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten:

  • Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme mit Maßstabsangabe bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer- / Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen.
  • Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlage in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu beachten.
  • Notwendige Sicherheits- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben.
  • In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebene Probleme gehen zu Lasten des Anzeigenden.
  • Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen.
  • Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben.
  • Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken.
  • Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben.

Sollte Ihre Anzeige die voran genannten Punkte nicht enthalten, ist eine sprengstoffrechtlich Bewertung und somit eine Stellungnahme der Bezirksregierung an das Ordnungsamt nicht möglich. Dies kann u.U. dazu führen, dass das Feuerwerk nicht zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden kann.

Nutzung von pyrotechnischen Gegenständen

Für die Durchführung von feuergefählichen Handlungen, ist die Vorlage der Befähigung nach § 20 SprengG sowie die Erlaubnis nach § 7 SprengG erforderlich. Des Weiteren sind die explosionsgefährlichen Spezial-Effekte (Anzahl und Bezeichnung) sowie der Ort und der Zeitraum für die Nutzung zu benennen.

Sprengungen

Eine geweberliche Sprengung muss gemäß der 3. SprengV der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde Angezeigt werden. Diese Anzeige muss den Grund, der Ort als auch der Zeitraum für den Einsatz von Sprengmitteln beinhalten. Darüber hinaus sind die zur Durchführung der Sprengung berechtigten Personen (Inhaber des Befähigungsschein nach § 20 SprengG) zu benennen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen