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Ausnahmegenehmigung Nachtruhe und Tonwiedergabe
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Für Veranstaltungen, die länger als 22:00 Uhr dauern und damit die schutzwürdige Nachtruhe betreffen oder für die die Wiedergabe von Tongeräten auf öffentlichen Flächen vorgesehen ist, muss der Veranstalter entsprechende Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes beantragen.
In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen für öffentliche Feste erteilt, da hier ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung besteht. Bei privaten Feiern besteht meistens kein öffentliches Interesse. Deshalb können Ausnahmegenehmigungen für diesen Bereich nicht erteilt werden.
Bei Verstößen gegen die Nachtruhezeiten können Bußgeldverfahren durch die zuständigen Behörden eingeleitet werden.
Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
An der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes für größere, öffentliche Feste besteht in der Regel ein öffentliches Interesse.
Bei der Durchführung privater Feiern fehlt es in der Regel an diesem öffentlichen Interesse. Deshalb können Ausnahmegenehmigungen hierfür nicht erteilt werden.
Weitere Genehmigungen können beim Ausschank von Getränken und Abgabe von Speisen erforderlich werden (siehe Ausschankgenehmigungen, Einzelveranstaltungen) oder durch Umzüge auf Straßen notwendig sein (siehe Straßenverkehr, Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse).
Bei Verstößen gegen die Nachtruhezeiten können Bußgeldverfahren durch die zuständigen Behörden eingeleitet werden.
Hinweis für Schützenfeste:
Für die Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz bestehen für Schützenfeste besondere Regelungen nach dem Freizeitlärmerlass.
Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.
- Reichen Sie möglichst frühzeitig den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem LImschG ein
- Legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein „öffentliches Bedürfnis“ zur Aufhebung der Sperrzeit sehen.
- Der Antrag wird in der Regel nach einer Woche entschieden. Sofern andere Behörden involviert werden müssen, ist eine längere Bearbeitungszeit einzuplanen.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Ausnahmegenehmigung private Veranstaltung | Gebuehr | 150,00 EUR |
Ausnahmegenehmigung Brauchtumsveranstaltung | Gebuehr | 90,00 EUR |
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Ordnungsamt
-
- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
-
- E-Mail:
ordnungsamt@juechen.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
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Telefon: 02165 915-3203
-
E-Mail: lukas.baettgen@juechen.de
-
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-3207
-
E-Mail: tessa.hentschke@juechen.de
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