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Aufstellerlaubnis Geldspielgeräte / Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellortes
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Beschreibung
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür gem. § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung die Erlaubnis der am Wohnort des Gewerbetreibenden zuständigen Behörde.
Der Antrag ist formlos schriftlich, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (s.u.) zu stellen. Die Gebühr in Höhe von 2000,00 Euro ist bei der Antragstellung zu entrichten.
Bescheinigung geeigneter Aufstellort für Geldspielgeräte
Die Aufstellung von Geldspielgeräte darf nur erfolgen, wenn der Aufsteller eine ihm erteilte schriftliche Bestätigung über die Geeignetheit des jeweiligen Aufstellortes besitzt (§ 33 c) Absatz 3 GewO).
Die Bescheinigung ist formlos schriftlich unter Beifügung der Aufstellerlaubnis und von Bauplänen aus denen der Aufstellort ersichtlich ist, zu beantragen. Die Bescheinigung für Aufstellorte im Stadtgebiet Jüchen werden nach einer Ortsbesichtigung durch das hiesige Ordnungsamt ausgestellt. Es erfolgt eine Ortsbesichtigung durch das Ordnungsamt.
Die Kosten in Höhe von 75,00 Euro sind bei der Antragstellung zu entrichten.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Aufstellerlaubnis Geldspielgeräte | Gebuehr | 2.000,00 EUR |
Bescheinigung geeigneter Aufstellort für Geldspielgeräte | Gebuehr | 75,00 EUR |
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Zuständige Einrichtungen
- Ordnungsamt Gewerbeangelegenheiten
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- Am Rathaus 5
- 41363 Jüchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-3208
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E-Mail: christian.jennessen@juechen.de
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