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Verkehrsregelnde Maßnahmen für Veranstaltungen

gebührenpflichtig

Kurzbeschreibung

Insbesondere für Schützen- oder Karnevalsumzüge ist eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde notwendig. Nach der Beantragung werden je nach Strecke diverse andere Behörden/Organisationen beteiligt, um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu ermöglichen. Da die Veranstalter ihre Züge und auch die Wege am besten kennen, können bei der Beantragung auch bereits beispielsweise Halteverbote angefragt werden.

Auch kann es im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung, Straßenfest o. ä. notwendig sein, dass ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche gesperrt wird. Auch hierfür ist eine Genehmigung notwendig, die insbesondere regelt, wie die verkehrssichere Absperrung durchzuführen ist.

Beschreibung

Bei Schützenfesten sind Umzüge durch die Stadtteile ein wichtiger Bestandteil der Brauchtumsveranstaltung.

Um dem Verkehrschaos, was durch solche Umzüge entstehen kann, entgegenwirken zu können, müssen die Umzüge samt Zugwegen und Uhrzeiten der Verkehrslenkung mitgeteilt werden.

Hierzu sind Pläne für die Umzüge mit Datum und einem Zeitraum vorzulegen. Je nach Straße und Gegebenheit vor Ort ist dann zu entscheiden, ob ein Halteverbot, eine Sperrung o.Ä. notwendig ist.

Halteverbote und andere Straßenschilder sind 72 Stunden vor Beginn der Dauer aufzustellen. Daher müssen die Umzüge samt den dafür benötigten Verkehrsschilder frühzeitig vor der Veranstaltung beantragt werden.


Sofern für den Umzug Unterstützung/ Begleitung von der Polizei oder Feuerwehr gewünscht ist, ist dies ebenfalls mitzuteilen.

  • Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung einer Veranstaltung
  • Versicherungserklärung (auszufüllen von der Versicherung)
  • Veranstaltererklärung
  • Pläne für die Umzüge mit Datum und Zeitraum 

Die Antragsstellung hat spätestens sechs Wochen vor Veranstaltung zu erfolgen.

Sofern weitere Behörden (beispielsweise Straßen.NRW) beteiligt werden müssen, muss eine längere Bearbeitungszeit eingeplant werden. 

Name Typ Kosten
Genehmigung Gebuehr 50,00 EUR

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen