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Zwischenzähler für Gartenbewässerung
Kurzbeschreibung
Für den Einbau des Wasserzählers muss ein Antrag bei der Stadt Jüchen gestellt werden.
Onlinedienstleistung
Beschreibung
In § 3 Abs.3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der Stadt Jüchen ist geregelt, dass als Abwassermenge für das Schmutzwasser die auf dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des Erhebungszeitraumes, abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückhaltenden Wassermengen, gilt. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Dies bedeutet:
Für Wassermengen, die z.B. für die Gartenbewässerung genutzt werden und nicht in die öffentliche Kanalisation gelangen, können von der Schmutzwassergebühr befreit werden. Der notwendige Nachweis ist durch den Einbau eines geeichten Zwischenzählers zu erbringen. Die Installation, die Veränderung und der Wechsel (Eichfrist 6 Jahre) des Gartenwasserzählers hat der Antragsteller auf eigene Rechnung selbst bzw. durch einen Dritten (z.B. Installateur) vorzunehmen. Über den Einbau des Wasserzählers muss eine Meldung an die Stadt Jüchen erfolgen. Den Antrag finden Sie hier.
Nach der erfolgten Meldung wird sich ein Mitarbeiter der Stadt Jüchen mit Ihnen in Verbindung setzen, um den Zwischenzähler abzunehmen.
Die Meldung über die abzugsfähige Wassermenge hat jährlich bis zum 06.12. des Jahres zu erfolgen. Bitte lesen Sie dafür den Zählerstand zum Jahresende ab und melden Sie diesen. Seit Ende 2023 werden die Meldungen über den Zwischenwasserzählerstand über die Kreiswerke Grevenbroich durchgeführt. Nutzen Sie dazu die Ablesekarte der Kreiswerke Grevenbroich oder alternativ den Online-Service unter www.kw-gv.de/zaehlerstandsmeldung, per E-Mail an E-Mail kundenservice@kw-gv.de oder unter der Service-Hotline 02182/1705-17.
Die Absetzung wird bei der jeweiligen Jahresveranlagung (Steuer- und Gebührenbescheid) Berücksichtigung finden.
Hinweise:
Das verbrauchte Wasser zur Speisung von Heizungsanlagen und privaten Schwimmbädern ist vom Abzug ausgeschlossen.
Wird in einem Jahr kein Antrag auf Abzugsmengen geltend gemacht, kann bei einem Antrag im Folgejahr nicht die volle Differenz zum letzten gemeldeten Zählerstand abgesetzt werden.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für öffentliche Infrastuktur.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der Stadt Jüchen
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Zuständige Einrichtungen
- Amt für öffentliche Infrastruktur
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- Wilhelmstraße 8
- 41363 Jüchen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02165 915-6707
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E-Mail: sven.doerr@juechen.de
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